Die Satzung
Name und Sitz
§1
Der Verein führt den Namen „Verschönerungsverein Ehlscheid e.V“.
Er hat den Sitz in 56581 Ehlscheid und ist im Vereinsregister eingetragen.
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Aufgaben
§2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er will durch seine Tätigkeit beitragen zur allgemeinen öffentlichen Gesundheitspflege, zur Erhaltung der Arbeitskraft, zur Jugendpflege, zur Heimatliebe, Heimatkunde und Erschließung der heimatlichen Schönheiten, der Bauten und Kulturstätten.
Die Erfüllung dieser Aufgaben soll erreicht werden durchSchaffung, Pflege und Erhaltung der Einrichtungen, die der Erholung und Gesundheit dienen sollen (Einschließlich der Heilfaktoren des Bodens und der Luft, Schaffung von Wegen, Errichtung von Bänken, Schutzhütten, Sportplätzen, Schwimmbädern, Liegewiesen, Markierung der Wanderwege, Führungen usw.)Vermittlung der Kulturgüter durch unentgeltliche Unterrichtung über die Stätten der Wissenschaft und Kunst und der allgemeinen SehenswürdigkeitenPflege der Heimatliebe und Heimatkunde (Vorträge und Wanderungen, Verschönerung des Ortsbildes, Erhaltung der Volksbräuche und –sitten und der Denkmäler der Natur, Geschichte und Kunst). Der Verein darf keine anderen als die vorstehend bezeichneten Zwecke verfolgen.
§3
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4
Ebenso wenig darf jemand durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
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Mitgliedschaft
§5
Der Verein hat Ordentliche MitgliederEhrenmitglieder
§6
Ordentliche Mitglieder können werden natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Vereinigungen, Firmen, Einzelpersonen), die die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen wollen.
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung mit Vierteljahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres. Sie endet ferner durch Tod, durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.
Ausgeschlossen werden kann, wer die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwiderhandelt, insbesondere wer ohne Rücksicht auf die gemeinnützige Zielsetzung die Förderung eigennütziger Belange verlangt,
Ausgeschlossen kann außerdem werden, wer den Mitgliederbeitrag nicht oder nicht regelmäßig bezahlt.
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Rechte und Pflichten der Mitglieder
§7
Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und gehalten, ihm die dazu notwendigen Auskünfte zu geben.
§8
Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrages. Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge erfolgt in der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden.
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Organe des Vereins
§9
Die Organe des Vereins sind: der Vorstand, die Mitgliederversammlung (§32 BGB) und die Ausschüsse
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Der Vorstand
§10
Gesetzlicher Vertreter des „Verschönerungsvereins Ehlscheid e.V.“ im Sinne des §26 BGB sind der 1.Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied.
Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem 1. und 2.Vorsitzenden, dem 1.Schriftführer,dem 1.Kassierer und einem Beisitzer
Der jeweilige Ortsbürgermeister bzw. dessen Stellvertreter gehört dem Vorstand als stimmberechtigtes Mitglied an.
Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre; der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig.
Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich, in der Regel zwei Wochen, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 2/3 seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der nach §2 dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere gehören zu seinen Obliegenheiten:Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse, die Aufstellung des Haushaltsplanes, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung.
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Mitgliederversammlung
§11
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn 1/10 der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.
Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens drei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet.
Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§32 BGB) folgende Punkte enthalten:JahresberichtJahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des VorstandesGenehmigung des Haushaltsplanesgegebenenfalls Wahl der Mitglieder des Vorstandesvorliegende Anträge.
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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Ausschüsse
§12
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben,
Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.
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Geschäftsjahr
§13
Das Geschäftsjahr läuft vom 01.Januar bis 31.Dezember
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Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
§14
Abänderungen an der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden Stimmen. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen,
§15
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder. Im Fall des Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig (§11 der Satzung) mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
§16
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Ehlscheid zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 der Satzung.
Beschlüsse der Mitgliederversammlungüber Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffenüber Verwendung des Vermögens oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks
sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.
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Ehlscheid, den 03.Juli 1995